Förderverein der Rehbühl-Grundschule Weiden e.V. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.06.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den
Namen „Förderverein der Rehbühl-Schule Weiden“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden, Adalbert-Lindner-Str. 9 . 3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr, d.h. von 01.08. bis 31.07. des jeweiligen Jahres.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins Der Verein dient der
Unterstützung der Rehbühl-Schule Weiden. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch a) Unterstützung bei
der Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien und
Ausstattungsgegenständen, b) ideelle und materielle Unterstützung der Rehbühl-Schule Weiden, c) Ausstattung des IT-Bereiches, d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, e) Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule (Öffentlichkeitsarbeit), f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen, g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften und Zusatzangeboten, h) Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten, i) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen, j) Mitgestaltung des Außengeländes (u.a. Beschaffung von Spielgeräten o.ä.), k) Unterstützung von karitativen Projekten im In- und Ausland, l) Unterstützung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Ferner besteht eine wesentliche
Aufgabe des Fördervereins darin, direktes Bindeglied zwischen
Elternbeirat und Schule zu sein
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts 2. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der
Mitgliederveranstaltung können sie eine
§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des
Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen werden, 2. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die
Ziele des Vereins verdient gemacht haben. 3. Die Mitgliedschaft
im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag
gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen 4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der von den Mitgliedern jederzeit schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden kann; b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand
durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 5. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Email, Fax
oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 2. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch
ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig,
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge
gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der
kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen 3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer/innen, e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte,
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags, Der Verein erhebt
einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel, i) Entscheidung über gestellte Anträge, j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3),
k) Auflösung des Vereins. 4. Über die
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben 5. Weitere Einzelheiten
zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für
die Mitgliederversammlung“
§ 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) d) Schriftführer/in e) Vertretung der Schulleitung f) Bis zu vier Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können; Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. 2. Die
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich
und außergerichtlich allein vertreten, 3. Die einzelnen
Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. 4. Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung
über die Verwendung der Mittel. 5. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an
der Sitzung teilnimmt. 6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. 7. Die Beisitzer/innen
werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre bestellt und sind von der
nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 8. Die Beisitzer/innen
werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. 9. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied 10. Der Vorstand des
Fördervereins ist angehalten, Beschlüsse und Empfehlungen des
Elternbeirates hinsichtlich Verwendung von
§ 8 Kassenprüfer/innen 1. Die Kasse und die
Rechnungsauslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von
wenigstens zwei Personen geprüft, 2. Sie erstatten in der
dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen
bei ordnungsgemäßer
§ 9 Satzungsänderungen 1. Eine
Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der
Einberufung zur Mitgliederversammlung als 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Änderungen oder
Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des
Registergerichts können vom § 10 Auflösung 1. Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung 2. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte
Vermögen des Vereins an die
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 1. Ronny Kühnel 2. Thomas Reichl 3. Sandra Reil 4. Markus Olig 5. Carmen Hammer 6. Marion Baierl 7. Diana Neidhardt |