Der Förderverein Aktivitäten Download Satzung  


 

 

 Förderverein der

Rehbühl-Grundschule Weiden e.V.

 
S A T Z U N G

 Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.06.2017

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

   1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Rehbühl-Schule Weiden“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
       Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

   2. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden, Adalbert-Lindner-Str. 9 .

   3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr, d.h. von 01.08. bis 31.07. des jeweiligen Jahres.

  

§ 2       Ziel und Zweck des Vereins

   Der Verein dient der Unterstützung der Rehbühl-Schule Weiden.
   Er will die Belange der Grundschule zum Wohle der Schüler in erzieherischer, unterrichtlicher, sportlicher und kultureller
   Beziehung fördern.

   Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

   a) Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien und Ausstattungsgegenständen,
       sowie deren eventueller Wartung und Pflege,

   b) ideelle und materielle Unterstützung der Rehbühl-Schule Weiden,

   c) Ausstattung des IT-Bereiches,

   d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,

   e) Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule  (Öffentlichkeitsarbeit),

   f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,

   g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften und Zusatzangeboten,

   h) Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten,

   i) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen,

   j) Mitgestaltung des Außengeländes (u.a. Beschaffung von Spielgeräten o.ä.),

   k) Unterstützung von karitativen Projekten im In- und Ausland,

   l) Unterstützung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Ferner besteht eine wesentliche Aufgabe des Fördervereins darin, direktes Bindeglied zwischen Elternbeirat und Schule zu sein
und setzt somit die unmittelbare und enge Zusammenarbeit beider Gremien voraus.

  

§ 3       Gemeinnützigkeit

   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

   2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
       Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
       begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederveranstaltung können sie eine
       angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten.

  

§ 4       Mitgliedschaft

   1. Mitglieder des  Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden,
       die seine Ziele unterstützen.

   2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
       Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
       Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

   3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen
       Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

   4. Die Mitgliedschaft endet durch

        a) Austritt, der von den Mitgliedern jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
            ein bereits gezahlter Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

        b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

        c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
            dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht,
            dessen Ansehen schädigt, oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
            Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
            Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung
            schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
        Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
        Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5       Organe des Vereins

   Organe des Vereins sind

   1. die Mitgliederversammlung,

   2. der Vorstand.

  

§ 6       Die Mitgliederversammlung

   1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

        a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Email, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
            unter Angabe der Tagesordnung.

        b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

        c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

   2. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

        a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
            Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

        b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
            geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

        c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig,
             jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

        d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit
             Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und
             beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

        e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
            erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
            Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

   3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

        a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,

        b) Entlastung des Vorstandes,

        c) Wahl des Vorstandes,

        d) Wahl der Kassenprüfer/innen,

        e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

        f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte,

        g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags, Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe
            durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig,

        h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,

        i) Entscheidung über gestellte Anträge,

        j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3),

        k) Auflösung des Vereins.
 

   4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben
       und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

   5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“
       geregelt werden.

  

§ 7       Der Vorstand

   1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

        a) Vorsitzende/r                                  (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

        b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r    (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

        c) Schatzmeister/in                             (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

        d) Schriftführer/in

        e) Vertretung der Schulleitung

        f) Bis zu vier Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können; Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

   2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten,
       wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

   3. Die einzelnen Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur
      nächsten Mitgliederversammlung benennen.

   4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
       Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

   5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt.
       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden,
       ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

   6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

   7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
       Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

   8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut.
       Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

   9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
       zu berufen.  Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

   10. Der Vorstand des Fördervereins ist angehalten, Beschlüsse und Empfehlungen des Elternbeirates hinsichtlich Verwendung von
         Spendengeldern, die u.a. auch durch Aktivitäten des Elternbeirates erwirtschaftet werden, nach Möglichkeit zu entsprechen und
         mit dem Elternbeirat zu kooperieren.

 

§ 8       Kassenprüfer/innen

   1. Die Kasse und die Rechnungsauslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft,
       die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind.
       Die Kassenprüfer/innen  dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

   2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer
       Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

  

§ 9       Satzungsänderungen

   1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als
       Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

   2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

   3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom
       Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
 

§ 10     Auflösung

   1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
       mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

   2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die
       Stadt Weiden, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke der Rehbühl-Schule Weiden zu verwenden hat.

  

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

   1. Ronny Kühnel

   2. Thomas Reichl 

   3. Sandra Reil 

   4. Markus Olig 

   5. Carmen Hammer 

   6. Marion Baierl 

   7. Diana Neidhardt